Kosten rechtsanwalt am dritten ort



Grundsätzlich sind die Reisekosten eines Anwalts nur bis zur Höhe der Entfernung zwischen dem Sitz der Partei und dem Gericht erstattungsfähig, da eine Partei. 1 Die Kosten eines Terminsvertreters seien in der Regel dann zu erstatten, wenn sie die ersparten Fahrtkosten nur um bis zu zehn Prozent. 2 Grds. sind die Reisekosten eines Anwalts i.H.d. Entfernung zwischen dem Sitz der Partei und dem Gericht erstattungsfähig, da eine Partei grds. berechtigt. 3 Hat die auswärtige Anwältin ihre Kanzlei hingegen am sogenannten „dritten Ort“, entbrennt oft Streit über die Höhe der zu erstattenden Kosten. 4 Vielmehr sind nach der Rspr. des BGH (NJW , ) die Reisekosten eines Anwalts am dritten Ort zu erstatten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks. Insoweit hat das Gericht eine Entfernung von 87 km ermittelt und in dieser Höhe die Reisekosten für erstattungsfähig angesehen. 5 Beauftragt eine im Gerichtsbezirk ansässige Partei einen Anwalt, der seine Kanzlei weder am Sitz des Gerichts noch am Sitz der Partei hat, sind dessen Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. LG Oldenburg, Beschl. 6 Notwendigkeit der Beauftragung des Anwalts am dritten Ort Grds. sind die Reisekosten eines Anwalts i.H.d. Entfernung zwischen dem Sitz der Partei und dem Gericht erstattungsfähig, da eine Partei grds. berechtigt ist, einen Anwalt an ihrem Sitz zu beauftragen (BGH AGS , 97 = BRAGOreport , 13). 7 Dementsprechend sind also auch die Kosten eines Anwalts innerhalb des entsprechenden Gerichtsbezirks – aber an einem dritten Ort, also abweichend von Wohn-/Geschäftssitz und Gerichtsort – voll erstattungsfähig, und zwar ohne Notwendigkeitsprüfung. 8 Macht die obsiegende Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der - wie hier - eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht verklagt wird, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind diese Kosten allerdings regelmäßig nur bis zur Höhe der. 9 Eine Partei, die einen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt, ohne dass die in § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO vorausgesetzte Notwendigkeit bestanden hat, kann vom unterlegenen Prozessgegner - bis zur Grenze der tatsächlich angefallenen Kosten - diejenigen fiktiven Reisekosten erstattet verlangen, die angefallen wären, wenn sie einen am entferntesten Ort des. reisekosten rechtsanwalt vertrauensverhältnis 10